Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Überlassung
Allgemeine Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher
§1 Die Verleihfirma besitzt eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung von Arbeitnehmern gemäß Artikel 1 § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) ausgestellt vom Landesarbeitsamt Nord am 21.04.87 ab dem 24.03.1993 mit unbefristeter Geltung.
§ 2 Die Verleihfirma stellt auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ihre Mitarbeiter vorübergehend zur Verfügung. Vertragliche Beziehungen zwischen den Mitarbeitern und der Entleihfirma werden durch den Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages nicht begründet. Art und Umfang der auszuübenden Arbeiten sowie die Arbeitseinteilung der überlassenen Arbeitnehmer sind daher mit der Verleihfirma zu vereinbaren. Die überlassenen Mitarbeiter sind nicht berechtigt, von den im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarungen abzuweichen.
§ 3 Die Verleihfirma verpflichtet sich, auf besondere Wünsche und Verhältnisse der Entleihfirma Rücksicht zu nehmen. Sie ist jedoch berechtigt, auch während der Ausführung des Auftrages den überlassenen Mitarbeiter abzuberufen und durch einen anderen zu ersetzen.
§ 4 Der Verleiher und der Entleiher verpflichten sich, ihren Pflichten aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gewissenhaft nachzukommen.
Pflichten der Vertragsparteien beim Einsatz des überlassenen Mitarbeiters
§ 5 Die Entleihfirma darf den überlassenen Mitarbeiter nur mit in dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Arbeiten beschäftigen. Der Entleiher hat den überlassenen Arbeitnehmer einen dem Tätigkeitsbereich angemessenen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Er ist berechtigt, den überlassenen Mitarbeiter wegen der Arbeitsausführung Weisung zu erteilen und die Arbeitsausführung zu überwachen.
§ 6 Der Entleiher hat für seinen Betrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzbedingungen auch gegenüber dem überlassenen Mitarbeiter zu beachten. Der Entleiher ist verpflichtet, Vorrichtungen, Gerätschaften und Räume, die er zur Entrichtung der Dienstleistung der Mitarbeiter des Verleihers zu beschaffen oder bereitzustellen hat, so zu unterhalten und einzurichten und Dienstleistungen, die unter seiner Beaufsichtigung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Mitarbeiter des Verleihers jederzeit gegen Gefahr und Gesundheitsschäden geschützt ist. Der Mitarbeiter ist bei Antritt seiner Tätigkeit mit den für den Betrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Arbeitsvorschriften sowie den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften vertraut zu machen. Der Entleiher stellt die erforderliche Sicherheitsausrüstung zur Verfügung und hat insbesondere sicherzustellen, dass Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen. Der Entleiher hat für die eingebrachten Sachen des überlassenen Mitarbeiters zu sorgen.
§ 7 Bei einem Arbeitsunfall oder bei Nichterscheinen eines Mitarbeiters ist der Entleiher verpflichtet, dem Verleiher unverzüglich Nachricht zu geben. Weiterhin sind Arbeitsunfälle unverzüglich der Verwaltungsberufsgenossenschaft zu melden. Eine Kopie der Meldung ist der für den Betrieb des Entleiher zuständigen Berufsgenossenschaft zu übersenden.
§ 8 Der Entleiher übernimmt die Verpflichtung, den Leiharbeitnehmer nur innerhalb der gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen gemäß Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zu beschäftigen. Soweit eine längere Beschäftigungszeit nur mit Genehmigung des Aufsichtsbehörde zulässig ist, hat der Entleiher eine solche zu erwirken und der Entleihfirma vorzulegen.
§ 9 Die Mitarbeiter des Verleihers sind nicht zum Inkasso berechtigt.
§ 10 Die überlassenen Mitarbeiter sind verpflichtet, wöchentlich einen Arbeitsnachweis vorzulegen. Die Entleihfirma verpflichtet sich, diesen durch einen vertretungsberechtigten Bevollmächtigten prüfen und unterschreiben zu lassen.
§ 11 Die Verleihfirma ist verpflichtet, die Mitarbeiter zur Verschwiegenheit wie gegenüber einem Arbeitgeber zu verpflichten, soweit nicht berechtigte Interessen des Verleihers entgegenstehen.
§ 12 Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der Vertragsdauer jede unmittelbare oder mittelbare Abwerbung der Leiharbeitnehmer zu unterlassen.
Reklamation und Haftung
§ 13 Der Entleiher ist gehalten, sich von der Eignung des überlassenen Mitarbeiters für die bei der Bestellung umschriebenen Aufgaben zu überzeugen und eventuelle Beanstandungen unverzüglich an den Verleiher zu richten. Der Entleiher kann innerhalb der ersten 4 Stunden nach Arbeitsaufnahme des überlassenen Arbeitnehmers verlangen, dass dieser ausgetauscht wird, sofern dieser für die Arbeit nicht geeignet erscheint. Bei berechtigten Beanstandungen werden die ersten, maximal 4 Arbeitsstunden nicht berechnet.
§ 14 Im übrigen sind Reklamationen wegen der Arbeit der überlassenen Mitarbeiter unverzüglich, spätestens innerhalb 1 Woche seit Entstehung des die Reklamation begründenden Umstandes geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist sind Reklamationen ausgeschlossen. Die Haftung der Verleihfirma für berechtigte und rechtzeitig geltend gemachte Reklamationen ist auf Nachbesserung beschränkt. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatz, sind ausgeschlossen.
§ 15 Die Verleihfirma haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen beruhen, haftet die Verleihfirma nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit nicht vorsätzlich gehandelt wurde. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche. Soweit die Haftung der Verleihfirma ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung gegenüber den überlassenen Mitarbeitern sowie sonstigen Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungs-gehilfen. Soweit die Haftung des Verleihers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies ferner für Schäden, die an Gegenständen Dritter sowie dritten Personen verursacht werden. Der Entleiher verpflichtet sich, den Verleiher sowie dessen Mitarbeiter gegenüber etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.
IV. Rechnungen
§ 16 Die Rechnungen werden wöchentlich aufgrund der von der Verleihfirma unterschriebenen Arbeitsnachweisen erstellt.
§ 17 Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Er ist unter Ausschluß jeglicher Abzüge zu begleichen.
§ 18 Wird der Rechnungsbetrag durch den Entleihern nicht fristgerecht beglichen, ist der Verleiher berechtigt, 30 Tage nach Zugang der Rechnung, Mahn- und Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
V. Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages
§ 19 Ist der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag unbefristet auf unbestimmte Zeit geschlossen worden, so ist er mit einer Frist von 5 Werktagen kündbar.
VI. Schlussvorschriften
§ 20 Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 21 Die Unwirksamkeit einer Bestimmung oder eines Teils einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berühren nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. Teile übriger Bestimmungen.



